Definition einer Raubkopie
Fabian Keil hat eine sehr einleuchtende Definition des Begriffes "Raubkopie":
"StGB §249: Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, (...)"
Wenn man eine Audio-CD oder einen Film besitzt, und sich – wie es das Urheberrecht eindeutig erlaubt (eventuelle Einschränkungen werden weiter unten behandelt) – nun eine Kopie erstellt, dann ist das weder eine Anwendung von Drohungen, noch gefährdet man damit Leib oder Leben von anderen. Man eignet sich nichts rechtswidrig an, und mit einer Freiheitsstrafe muss man auch nicht rechnen.
Folglich handelt es sich dabei auch nicht um einen Raub, der Begriff Raubkopie muss also etwas anderes bedeuten. (...)"
Eine Raubkopie wäre demnach höchstens die Nachahmung (Kopie) eines Raubes und damit urheberrechtlich völlig bedenkenlos - denn die Art und Weise, wie man jemanden überfällt und ausraubt, ist (gottseidank!) noch nicht urhebeerrechtlich schützbar oder gar patentierbar - und schon gar nicht nachahmenswert.

